Christian 4. BREV TIL: af Mecklenburg-Güstrow, Ulrik FRA: Christian 4. (1593-04-03)

3. April 1593.
Til Hertug Ulrik af Meklenborg.

Kongen beder sin Bedstefader om Raad i Anledning af Stridighederne med Hans Blome og den Tort, der er overgaaet hans Raader paa Landretsdagen i Slesvig. — Geh. Ark., Dsk. Kongers Hist., Fasc. 71.

Was wir der Sohnlichen verwandtnus nach Iederzeit ehren, liebs vnd gutts vermogen zuuor. Hochgeborner Furst, freundlicher, hertzuielgeliebter herr Grossvatter, wann es E: L: an gutter liebes gesundheit vnd sonst nach wuntsch vnd willen erginge, wehre vns solches zuuernehmen eine besondere hertzliche freude. Vor vns sagen wir dem allmechtigen fur ertreglichen zustand lob, eher vnd danck, Seine Gottliche allmacht demiitigst anruffende, die wolie vns furder zu allen teilen, was vns niitz vnd selig ist, zu uerleihen geruhen.

Darnehest können wir E: L: freund und Söhnlich nicht verhallten, das wir in keinen zweifel setzen, die werde vnlangest durch der Ehrenuhesten vnserer sambtlichen Reichs Rathe vnd getreuen lieben beschehener verordung zur notturfft verstanden haben, was fur beschwerliche widerungen vns eine geraume zeit hero in vnsern furstenthumben vnd sonderlich von dem Ambtmann vnsers ambs hadersleben zu nicht geringer verkleinerung vnser königlichen Reputation zugetrieben worden 1), Vnd hetten vns ie billien ver-s. 4sehen, es sollte Io dermal eins solche widersetzligkeit vnd zutreibung dergleichen verächtlichen schimpffs ein ende gemacht, vnd wir hinfurder damit verschonet werden sein.

s. 5Was sich aber bey ietzigem in gemellten vnsern Furstenthumb zu Schlesswig angeordnetem landrechts tage zugetragen, vnd wie schimpfflich vnsere land Räthe eins teyls, so durch weiland vnsern hertzlieben gewesen herrn vnd vattern, Christmilder gedechtnus etc., solchen land vnd gerichts tagen bey zu wohnen bestellet vnd sich Iederzeit s. 6als getrewe Räthe vnd diener befinden lassen, von dem hochwirdigen, hochgebornen Fursten, vnserm freundlichen, lieben Vettern, herrn lohann Adolffen, Postulirten vnd Erwelten zu Ertz vnd Bischoffen der Stiffte Bremen vnd Lubeck, Erben zu Norwegen, herzogen zu Schlesswig, holstein etc., ohne einige erhebliche vrsache vnd allein aus anstifftung gedachtes vnsers widerwertigen ambtmannes aus dem Rath abgewiesen vnd, vnangesehen sie zuuor von vnsern Statthallter da zu geburlich erfodert, nicht im Rath vnd Consessu gelietten werden mögen, Solchs wollten E: L: sich durch den hochgelarten vnsern Rath vnd lieben, getreuen Doctorn Viet winsshim mit mehren vmbstenden berichten lassen vnd seinem anbringen vollkommenen glauben zustellen. Nun hetten wir vns im aller wenigsten ve[r]sehen, das hochgemellter vnser vetter dessen sich gegen vnsere Räthe (Dergleichen in denselben furstenthumben bey vnsern hochst vnd hochseligen herrn vorfahren zuuor vuuerhört (!)) hette vndernehmen sollen, Vnd mussen wol bekennen, das vns solche vnfreundliche beziegung, die vns von Sr L: in unsern lungen Iahren vber verschulden zur vnbilligkeit bewiesen wird, nicht wenig beweglich zuuernehmen, Vnd als wir es dann dafur gentzlich achten, das gleichwol solchem aller dinge nicht nachzusehen vnd aber ohne E: L: als vnsern nechstangewandten vnd hertzliebsten hern Grossvattern niemand wissen oder haben, deme wir vnsere hochverursachete gemuths bewegung vnd anliegen zu entdecken oder zuklagen vnd vns was wir vns darin vnd gegen zu uerhallten Raths zuuerholen,

Als bitten E: L: wir gantz freund vnd Söhnlich, die wolte den ganzen vorlauff vnd alle gelegenheit von gedachten vnsern Rath vernehmen vnd vns dero getreuen Grossvatterlichen Rath geben vnd mitteilen. Solches vmb E: L: in allen Söhnlichen treuen zuuerdienen, wollen wir die ziett(!) vnsers lebens gefliessen erfunden werden Vnd thun E: L: hiermit dem Schutz des allerhohesten zu s. 7langwerender gesundheit vnd allem fürstlichen wolstande getrewlich befehlen. Datum auf vnserm Schloss Fridrichsburg den 3 Aprilis Anno 1593.

E: L: gehorsamer Sohn,
diwejl ich lebe,
Christian Manpp. 1)